Vorsorge

Die Altersvorsorge in der Schweiz baut auf drei Säulen auf. Neben staatlicher Vorsorge (AHV, Erste Säule) und beruflicher Vorsorge (BVG, Zweite Säule) gibt es eine Dritte Säule zur Sicherung des Einkommens im Alter, die (freiwillige) private Vorsorge.

1. Säule

Existenzsicherung
Staatliche Vorsorge in Form der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (inkl. Ergänzungsleistugen zur AHV / IV).

Die Renten der AHV/IV sollen eine sichere Existenz gewährleisten, d.h. sie sollen den absolut notwendigen Lebensbedarf decken. Menschen die mit den ihnen zustehenden Renten und aus ihrem Vermögen den Unterhalt nicht bestreiten können, haben Anrecht auf Ergänzungsleistungen.
Versichert ist die ganze Wohnbevölkerung, also Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und sogar Nichterwerbstätige. Beim Vollzug sind nicht nur staatliche Organe, sondern auch die Verbände (Verbandsausgleichskassen) miteinbezogen. Für Arbeitnehmer/innen werden die AHV/IV-Beiträge paritätisch durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in entrichtet.
Die Beitragspflicht ist bei den Erwerbstätigen nicht auf eine gewisse Einkommenshöhe beschränkt, sondern offen; die Nichterwerbstätigen entrichten Beiträge aufgrund des Lebensstandards. Die Renten hingegen, welche infolge Krankheit oder Unfall ausgerichtet werden, sind nach oben begrenzt, eine Mindestleistung ist garantiert.
Die Finanzierung erfolgt nach dem Ausgaben-Umlageverfahren, d.h. die in einer Periode eingenommenen Beiträge werden während derselben wieder als Renten ausgerichtet (ein Ausgleichsfonds mit einem Jahresbetreffnis der zu entrichtenden Renten dient als Sicherheit). Somit beruht das Versicherungsobligatorium auf dem Solidaritätsgedanken:
Ein Generationenvertrag verpflichtet die aktive Bevölkerung, Leistungen für Betagte, Hinterbliebene und Invalide laufend zu erbringen.


2. Säule

Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise
(zusammen mit den Leistungen der Ersten Säule)

Berufliche Vorsorge

Die Zweite Säule soll zusammen mit der AHV/IV die Weiterführung des gewohnten Lebensstils ermöglichen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer/innen bei einer Vorsorgeeinrichtung zu ersichern und – wie bei der AHV/IV – mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen.
Bei der Beruflichen Vorsorge sind die obligatorisch nur Arbeitnehmende versichert, deren Lohn den Betrag der maximalen Vollrente der AHV übersteigt. Andere Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende können sich freiwillig der Beruflichen Vorsorge anschliessen; Nichterwerbstätigen bleibt dies aber verwehrt.
Die Finanzierung der Beruflichen Vorsorge erfolgt – im Gegensatz zur AHV/IV und den meisten übrigen Sozialversicherungszweigen – im Kapitaldeckungsverfahren, d.h. in einem Sparprozess wird für jede versicherte Person das im Leistungsfall für die Rentenzahlung benötigte Kapital gebildet. Bei Eintritt des Leistungsfalles ist das Kapital vorhanden, um die Rente auszurichten; dagegen sind nach dem Ausgabe-Umlageverfahren finanzierte Renten von der Leistungsfähigkeit/-willigkeit der jüngeren Generation und einer positiven Wirtschaftslage abhängig.
Weil die obligatorische Unfallversicherung (UVG) ihre Leistungen dann erbringt, wenn der Versicherungsfall durch einen Unfall verursacht wurde, werden die entsprechenden Leistungen in der Beruflichen Vorsorge aus Koordinationsgründen primär ausgerichtet, wenn sie durch eine Krankheit ausgelöst wurden.


3. Säule

Diese Dritte Säule wird wiederum unterteilt in die Säule 3a und Säule 3b. Säule 3a betrifft gebundenes Sparen im Rahmen der beruflichen Vorsorge, Säule 3b das individuelle Alterssparen.
Säule 3a (die eigentliche "Dritte Säule")
·Beiträge dienen unwiderruflich der beruflichen Vorsorge und unterliegen somit nicht der Einkommens- und Vermögenssteuer. Der Zinsertrag ist nicht steuerpflichtig.
·Die Steuerpflicht tritt erst im Zeitpunkt des Bezuges bzw. beim Erreichen des Pensionsalters ein.
·Das Geld, das eingezahlt wird, ist nicht mehr frei verfügbar, d. h. es handelt sich um eine "gebundene" Vorsorge.
·Beiträge müssen in eine anerkannte Vorsorgeform eingebracht werden. Das Gesetz sieht dafür vor:
eine Vorsorgeversicherung bei einer Versicherung oder eine Vorsorgevereinbarung mit einer Bank
·Die maximale Höhe der Beiträge ist vom Gesetz bestimmt. Die Höhe richtet sich danach, ob eine Unterstellung unter die Zweite Säule besteht und dort Beiträge eingezahlt werden.
·Nur Erwerbstätige können Einlagen in diese Säule vornehmen.
·Sparen in die Säule 3a kann man bereits mit Aufenthaltserlaubnis B, also auch, wenn man "an der Quelle" besteuert wird.

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